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Freistellungsauftrag

Steuerabzug vermeiden mit dem Freistellungsauftrag - im Zuge der im Jahre 2009 eingeführten Abgeltungssteuer ist es so, dass alle Dividenden, Zinserträge und Kursgewinne mit 25 Prozent besteuert werden. Da die Abgeltungssteuer eine Quellensteuer ist, ist die jeweilige Bank dazu verpflichtet, diese Steuer direkt von den Erträgen abzuziehen, und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Der Kunde kann allerdings vermeiden, dass diese direkte Abführung der Steuern erfolgt, und zwar dadurch, dass er seiner Bank, bei welcher die Erträge anfallen werden, einen so genannten Freistellungsauftrag erteilt.


Was bewirkt und beinhaltet der Freistellungsauftrag?

Durch den Freistellungsauftrag kann der Anleger erreichen, dass keine Steuern abgeführt werden. Dazu ist es jedoch erforderlich, dass die Höhe des Freistellungsauftrag ausreicht. Grundsätzlich kann jeder Steuerpflichtige nämlich keine beliebigen Summen freistellen, sondern es gelten hier zwei Höchstbeträge. So können Alleinstehende insgesamt maximal Kapitaleinnahmen in Höhe von 801 Euro freistellen lassen, während verheirateten Personen insgesamt ein Betrag von 1.602 Euro zur Verfügung steht. Sollten die Kapitaleinnahmen also insgesamt über 801 Euro bzw. 1.602 Euro liegen, so wird von diesem den Freistellungsauftrag überschreitenden Betrag die Abgeltungssteuer abgeführt.


Kann man den Freistellungsauftrag verteilen?

Grundsätzlich muss der Freistellungsauftrag immer bei der Bank gestellt und eingereicht werden, bei der man Anlagen hat, aus denen man Kapitaleinkünfte erzielt, also beispielsweise Aktien oder Anleihen im Wertpapierdepot oder ein Tagesgeldkonto. Wenn man nun bei verschiedenen Banken solche Anlagen hat, so kann der Freistellungsauftrag natürlich beliebig aufgeteilt werden. So könnte man zum Beispiel bei der Bank A einen Freistellungsauftrag über 200 Euro stellen, bei der Bank B über 300 Euro und bei der Bank C über 250 Euro. Man muss in diesem Zusammenhang jedoch darauf achten, dass die Summe aller Freistellungsaufträge natürlich den Höchstwert von 81 bzw. 1.602 Euro nicht überschreiten darf.